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   RG, 18.11.1911 - Rep. I. 79/11   

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https://dejure.org/1911,128
RG, 18.11.1911 - Rep. I. 79/11 (https://dejure.org/1911,128)
RG, Entscheidung vom 18.11.1911 - Rep. I. 79/11 (https://dejure.org/1911,128)
RG, Entscheidung vom 18. November 1911 - Rep. I. 79/11 (https://dejure.org/1911,128)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Ist ein Lizenzvertrag nichtig, wenn der Lizenzgeber infolge unrichtiger Beurteilung des Schutzumfanges des Patents die Verleihung eines Benutzungsrechts verspricht, das er nicht gewähren kann? 2. Kann in einem solchen Falle der Lizenznehmer die gezahlten ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Patent; Lizenzvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 78, 10
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Saarbrücken, 11.08.1999 - 1 U 867/98

    Unterschied einer Haftung beim Verkauf einer nicht vorhandenen Sache einerseits

    Ausnahmsweise ist Unmöglichkeit gegeben, sofern die Erfindung ihrem Wesen nach einem Patent- oder Gebrauchsmusterschutz nicht zugänglich ist und das Recht daher niemals entstehen kann (RGZ 68, 293 f.; 78, 10, 12; 90, 240, 244; Benkard/Ullmann a.a.O. § 15 Rdnr. 92; Staudinger/Honsell a.a.O. § 437 Rdnr. 8).

    42 a) Aus der Nichtigkeit des Vertrages vom 24. Mai 1995 ergibt sich, dass die Klägerin durch die Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 100.000,00 DM eine Nichtschuld (§ 812 BGB) beglichen hat (RGZ 78, 10, 13).

  • BGH, 12.04.1957 - I ZR 1/56

    Rechtsmittel

    Die Anwendbarkeit des § 306 BGB wurde so z.B. bejaht, wenn ein Lizenzvertrag über den Zeitablauf des Patentes hinaus (RGZ 51, 92), über ein rechtlich nicht schutzfähiges Muster (RGZ 68, 292) oder über einen Gegenstand abgeschlossen wurde, der nicht in den zweifelsfreien Schutzbereich des überlassenen Patentes fiel (RGZ 78, 10; vgl. auch MuW 1932, 32).
  • BGH, 22.12.1960 - II ZR 16/59

    Der Begriff der unmöglichen Leistung - Behandlung der anfänglichen Unmöglichkeit

    Von dieser Linie ist das Reichsgericht auch in den von der Revision zitierten Entscheidungen RGZ 68, 292 und 78, 10, die andersliegende Fälle betrafen, nicht abgewichen, sondern hat in der letztgenannten Entscheidung im Gegenteil ausdrücklich ihre Richtigkeit betont.
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